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   BVerwG, 09.12.1964 - V C 94.63   

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https://dejure.org/1964,419
BVerwG, 09.12.1964 - V C 94.63 (https://dejure.org/1964,419)
BVerwG, Entscheidung vom 09.12.1964 - V C 94.63 (https://dejure.org/1964,419)
BVerwG, Entscheidung vom 09. Dezember 1964 - V C 94.63 (https://dejure.org/1964,419)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Kündigung eines Schwerbeschädigten bei Einstellung oder Auflösung eines Betriebes - Verpachtung oder Veräußerung des Betriebes als Einstellung oder Auflösung des Betriebes - Wechsel des Betriebsinhabers als Einstellung oder Auflösung des Betriebes - Errichtung eines ...

  • bverwge-wolterskluwer

    Schwerbeschädigtengesetz §§ 18, 14
    Verpachtung und Veräußerung sind in der Regel keine Einstellung oder Auflösung des Betriebs im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 Schwerbeschädigtengesetz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • REHADAT Informationssystem (Leitsatz)

    Keine Betriebseinstellung im Sinne des Schwerbeschädigtengesetzes bei Verpachtung oder Veräußerung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Schwerbeschädigtengesetz §§ 18, 14

Verfahrensgang

  • OVG Niedersachsen - IV A 12/62
  • BVerwG, 09.12.1964 - V C 94.63

Papierfundstellen

  • BVerwGE 20, 78
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • VGH Baden-Württemberg, 14.05.1980 - 6 S 580/80

    Schwerbehinderter; Weiterbeschäftigung bei Auffanggesellschaft, wenn ehemaliger

    Wird der Betrieb eines in Konkurs gefallenen Unternehmens von einer Auffanggesellschaft übernommen und weitergeführt, so sind die Zustimmungsvoraussetzungen von SchwbG § 16 Abs. 1 S 1 nicht erfüllt (im Anschluß an BVerwGE 20 S 78ff).

    Von einer Fortführung des Betriebes der Beigeladenen Nr. 1 durch die Beigeladene Nr. 2 im Sinn der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 20 S 78ff) könne nicht gesprochen werden.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat schon vor Inkrafttreten von § 613a BGB (F 1972) in BVerwGE 20 S 78ff angenommen, daß ein Wechsel des Betriebsinhabers in der Regel keine Einstellung des Betriebs bedeutet, wenn der Betrieb als solcher unter Übernahme des "größeren" (so aaO S 81) bzw des "größten" (so aaO S 82) Teils des bisherigen Personals mit im wesentlichen gleichen Zwecken und gleicher Organisation fortgeführt wird.

    Das vom Verwaltungsgericht herangezogene Kriterium, es müsse der "größte", nicht nur der "größere" Teil der Arbeitnehmer übernommen worden sein, findet in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in BVerwGE 20 S 78ff keine hinreichende Stütze, da dort sowohl vom "größeren" als auch "größten" Teil gesprochen wird.

    Nach dem richtig verstandenen Sinn von BVerwGE 20 S 78ff muß es genügen, daß die Mehrheit der Arbeitnehmer übernommen wird.

    Damit sind die in BVerwGE 20 S 78ff aufgestellten Anforderungen erfüllt.

  • BAG, 23.04.1980 - 5 AZR 49/78

    Arbeitsverhältnis eines Betriebsratsmitgliedes - Kündigung durch Arbeitgeber -

    Stillegung und Veräußerung des Betriebes schließen einander aus, weil der Erwerber eines Betriebes nach § 613 BGB in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen eintritt (vgl. BVerwG 20, 78 C80 ff.] = AP Nr. 5 zu § 18 SchwBeschG - heute: § 16 Abs. 1 SchwbG - [zu 5 der Gründe]).
  • VG Freiburg, 29.11.2001 - 5 K 121/99

    Zustimmung zur Kündigung wegen Betriebsstilllegung - Maßgebender Zeitpunkt der

    Der Begriff der (nicht nur vorübergehenden) Einstellung des Betriebes deckt sich mit demjenigen der Betriebsstilllegung im Sinne des § 15 Abs. 4 KSchG und § 111 Satz 2 Nr. 1 BetrVG (OVG Koblenz, Urt.v. 29.05.1998, FEVS 49, 326, 331; OVG Brandenburg, Urt.v. 20.03.1996 - 4 A 171/95 - VG Berlin, Urt.v. 08.12.1992 - 8 A 275.91 - Cramer, SchwbG, 5. Aufl. 1998, Rdnr. 4 zu § 19; GK-SchwbG, 2. Aufl. 1999, Rdnr. 47 zu § 19; Neumann/Pahlen, SchwbG, 9. Aufl. 1999, Rdnr. 7 zu § 19; jew. m.w.N.; anders wohl noch BVerwG, Urt.v. 09.12.1964, BVerwGE 20, 78, 80).
  • VG Stuttgart, 03.08.2005 - 8 K 1052/05

    Zustimmung des Integrationsamtes zur ordentlichen Kündigung wegen Stilllegung des

    Der Begriff der (nicht nur vorübergehenden) Einstellung des Betriebes deckt sich mit demjenigen der Betriebsstilllegung im Sinne des § 15 Abs. 4 KSchG und § 111 Satz 2 Nr. 1 BetrVG ( OVG Koblenz, Urt.v. 29.05.1998, FEVS 49, 326, 331; OVG Brandenburg, Urt.v. 20.03.1996 - 4 A 171/95 - VG Berlin, Urt.v. 08.12.1992 - 8 A 275.91 - Gramer, SchwbG , 5. Aufl. 1998, Rdnr. 4 zu § 19; GK-SchwbG , 2. Aufl. 1999, Rdnr. 47 zu § 19; Neumann/Pahlen, SchwbG , 9. Aufl. 1999, Rdnr. 7 zu § 19; jew. m .w.N.; anders wohl noch BVerwG , Urteil .v. 09.12.1964, BVerwGE 20, 78, 80).
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